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   KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80   

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https://dejure.org/1981,5232
KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80 (https://dejure.org/1981,5232)
KG, Entscheidung vom 09.01.1981 - 1 VA 2/80 (https://dejure.org/1981,5232)
KG, Entscheidung vom 09. Januar 1981 - 1 VA 2/80 (https://dejure.org/1981,5232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer Beanstandung des Senators für Justiz im Rahmen einer Stiftungsaufsicht als öffentlichrechtliches Handeln; Verständnis von der Stiftung als "Rechtsträger im fremden Interesse"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1120
  • NJW 1981, 1220 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Mit der Bezugnahme auf die Tätigkeit der "Justizbehörden" soll kein Gegensatz zu Maßnahmen von (anderen) Verwaltungsbehörden betont, sondern nur zum Ausdruck gebracht werden, daß Entscheidungen von Rechtsprechungsorganen nicht unter diese Vorschrift fallen (BVerwG NJW 1975, 893 = JZ 1975, 523).

    Der für die Rechtswegregelung nach § 23 EGGVG miterhebliche Gesichtspunkt, welcher Gerichtszweig für die zu entscheidenen Fragen "besser gerüstet ist" (vgl. BVerwG NJW 1975, 893 = JZ 1975, 523), läßt sich mithin auch von daher nicht eindeutig in dem vom Antragsgegner hervorgehobenen Sinne beantworten.

  • BVerwG, 22.09.1972 - VII C 27.71
    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Als wahrzunehmendes Interesse wird von der Rechtsprechung nur noch angesehen, was im Stiftungszweck einen Niederschlag gefunden hat (BVerwG DVBl. 1973, 795).

    Wie bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu zeigt (vgl. nur BVerwG DVBl. 1973, 795), kann die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftungsaufsicht auch, wenn nicht gar ausschließlich von öffentlich- rechtlichen, insbesondere verfahrensrechtlichen Fragen abhängen, mag auch die spezielle, noch immer nicht einheitlich beantwortete Frage, ob der Behörde bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein Ermessen zusteht, für das Land Berlin durch den Landesgesetzgeber (vgl. § 7 Abs. 2 Berliner StiftG) geklärt sein.

  • KG, 04.03.1980 - 1 VA 2/79
    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Nach nunmehr herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat in anderem Zusammenhang angeschlossen hat (vgl. Senat in OLGZ 1980, 394 = WRP 1980, 332), kommt es für die Anwendung des § 23 EGGVG ("Justizbehörde") nicht auf die organisatorische Zuständigkeit der jeweiligen Behörde an.
  • EuGH - 171/79 (anhängig)

    Artoni / Kommission

    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Abgesehen davon, daß es bislang ersichtlich zu solchen divergierenden Rechtsprechungsergebnissen nicht gekommen ist, obwohl dazu angesichts der in den anderen Bundesländern bestehenden funktionellen Zuständigkeiten für die Ausübung der Stiftungsaufsicht hätte Anlaß bestehen können, kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Verwaltungsgerichte ohnehin mit Fragen des Stiftungsrechts befaßt sind (z.B. im Falle der Verweigerung der Stiftungsgenehmigung oder ihres Widerrufs, vgl. BVerwGE 29, 314 = NJW 1969, 339), jedenfalls ihre Zuständigkeit insoweit bejaht haben (vgl. speziell für die hier zu entscheidende Frage: VG Berlin aaO; BayVGH aaO; VG Hamburg zu II b VG 171/79; OVG Hamburg zu OVG Bf. I 65/61, wobei nach Toepke, aaO, Seite 110 f, die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben ist).
  • VG Berlin, 10.01.1980 - 1 A 711.79

    Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister; Verfahren zur Entziehung der

    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Er teilt vielmehr nunmehr die Ansicht, Maßnahmen der Stiftungsaufsicht unterlägen - unabhängig von der gegebenen organisatorischen Zuordnung - der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.12.1980 zu VG 1 A 320/79 und Beschluß vom 10.01.1980 zu VG 1 A 711/79; OVG Berlin JR 1967, 155; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Auflage, § 23 EGGVG Anm. 1 C; Neuhoff, aaO, Vor § 80 Rdn. 83; Steffen in: BGB - RGRK, 12. Aufl. 1974, § 87 Rdn. 6; Reuter in: MünchKomm., BGB, Band 1, 1978, § 87 Rdn. 5; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Auflage, § 87 Anm. 2; im Grundsatz auch Ebersbach, aaO., Seite 135).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VII C 103.66

    Widerruf mit Wirkung ex tunc einer Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB durch die

    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Abgesehen davon, daß es bislang ersichtlich zu solchen divergierenden Rechtsprechungsergebnissen nicht gekommen ist, obwohl dazu angesichts der in den anderen Bundesländern bestehenden funktionellen Zuständigkeiten für die Ausübung der Stiftungsaufsicht hätte Anlaß bestehen können, kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Verwaltungsgerichte ohnehin mit Fragen des Stiftungsrechts befaßt sind (z.B. im Falle der Verweigerung der Stiftungsgenehmigung oder ihres Widerrufs, vgl. BVerwGE 29, 314 = NJW 1969, 339), jedenfalls ihre Zuständigkeit insoweit bejaht haben (vgl. speziell für die hier zu entscheidende Frage: VG Berlin aaO; BayVGH aaO; VG Hamburg zu II b VG 171/79; OVG Hamburg zu OVG Bf. I 65/61, wobei nach Toepke, aaO, Seite 110 f, die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben ist).
  • BGH, 03.03.1977 - III ZR 10/74

    Stiftungsaufsicht

    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Der Bundesgerichtshof sieht in dem Bedürfnis, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, einen der Gründe dafür, daß Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden (BGH NJW 1977, 1148).
  • KG, 19.08.1965 - 1 VA 4/65
    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Der erkennende Senat hat allerdings bisher die Auffassung vertreten, Maßnahmen der Berliner Stiftungsaufsichtsbehörde stellten sich als Justizverwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung dar (Senat in OLGZ 1965, 336; WM 1968, 856 und 903; vgl. auch Jansen, FGG, 2. Auflage, § 23 EGGVG Rdn. 9; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Auflage, Vorb. § 19 Rdn. 23; Zöller, ZPO, 12. Auflage, § 23 EGGVG Anm. 2 g; Ebersbach, Hdb. des dtsch. Stiftungsrechts, 1972, 440 und 442).
  • BVerwG, 10.10.1975 - VII C 26.73

    Klagebegehren - Gerichtliche Überprüfbarkeit - Justitiabilität - Antrag auf

    Auszug aus KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80
    Entscheidend ist daher allein, ob die betreffende Behörde im Einzelfall im funktionellen Sinne als Justizbehörde tätig geworden ist (Senat aaO.; BVerwG aaO.; MDR 1976, 170; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1417; OVG Münster NJW 1977, 1790; HessVGH VerwRspr Band 77 Nr. 233, Seite 1009; OLG Hamm NJW 1973, 1089; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 23 EGGVG Anm. 1; Zöller, aaO, § 23 EGGVG Anm. 1).
  • VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17

    Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw.

    Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; sämtliche Klageanträge sind gegen die Stiftungsaufsicht gerichtet, deren Maßnahmen keine Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) darstellen, für welche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 1981 - 1 VA 2/80 -, OLGZ 1981, 297).
  • VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14

    Stiftungsrecht: Stiftungsrechtliches Untersuchungsrecht

    Hinzu kommt, dass sich aus den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Rechnungslegungspflichten Maßstäbe für die Stiftungsaufsicht von vorn herein nicht ergeben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 1981 - 1 VA 2/80 -, OLGZ 1981, 297, 298/299).
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